RAin Petra Nicole Söhngen

Unterlassene Angaben in der Steuererklärung

Unterlassene Angaben in der Steuererklärung (hier AfA) können auch nicht als offenbare Unrichtigkeit nachträglich korrigiert werden, wenn dem Finanzamt der Sachverhalt bekannt ist – FG Hessen, Urteil vom 10.09.2019.

Der Steuerpflichtige hatte u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In seiner Einkommensteuererklärung vergaß er jedoch, die Abschreibungen auf das Gebäude zu berücksichtigen. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Das Finanzamt selbst hatte eine AfA-Tabelle für das Gebäude erstellt, die es für die weitere Besteuerung ergänzend heranziehen wollte. Vor diesem Hintergrund beantragte der Steuerpflichtige die Korrektur des Bescheides, da dieser offensichtlich unrichtig wäre, denn dem Finanzamt hätten die Daten zur AfA ja vorgelegen. Vor dem Finanzgericht blieb der Steuerpflichtige mit dieser Argumentation erfolglos. Die Nichtberücksichtigung der beim Finanzamt vorgehaltenen Daten stelle vielleicht eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht, nicht jedoch eine offenbare Unrichtigkeit dar. Revision zum BFH wurde eingelegt.

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