RAin Petra Nicole Söhngen

Angaben in einem Insolvenzatrag

Angaben des GmbH-Geschäftsführers in einem Insolvenzantrag können nicht zu dessen strafrechtlicher Verfolgung herangezogen werden - AG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14.08.2019.

Ein GmbH-Geschäftsführer hatte mangels Liquidität Beiträge zur Sozialversicherung nicht abgeführt. Da die Gesellschaft nicht zu retten war, stellte der Geschäftsführer schließlich Insolvenzantrag, wobei er die offenen Sozialversicherungsbeiträge in der Gläubigerliste aufführte. Auf Basis der vom Geschäftsführer beim Insolvenzgericht eingereichten Unterlagen, beantragte die Staatsanwaltschaft gegen den Geschäftsführer den Erlass eines Strafbefehls wegen Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) und Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO). Mit dem jetzt veröffentlichten Beschluss wies das Amtsgericht den Strafbefehlsantrag zurück: Im Insolvenzverfahren sei ein GmbH-Geschäftsführer gezwungen, richtige und vollständige Angaben zu machen. Diese Verpflichtung kollidiere mit dem Verfassungsgrundsatz, dass niemand sich selbst wegen einer Straftat belasten muss. Von daher unterlägen die Unterlagen aus dem Insolvenzverfahren im Strafverfahren einem Beweisverwertungsverbot.

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